Zwischen getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird dann gerne erbittert um das Besuchsrecht mit den Kindern gestritten.
Ein großer Zankapfel ist hierbei nicht selten die Frage, wo das Kind das Weihnachtsfest verbringt.
Bevor man sich dieser Frage zuwendet, sollten man sich zunächst einige Grundsätze des Umgangsrechts vergegenwärtigen. Zunächst einmal wird davon ausgegangen, dass es dem Kindeswohl entspricht, dass das Kind weiterhin mit beiden Eltern Kontakt hat.
Normalerweise lebt das Kind nach der Trennung der Eltern die überwiegende Zeit bei einem Elternteil. In der Praxis ist dies in den allermeisten Fällen die Kindesmutter. Der nicht betreuende Elternteil hat dafür aber ein Besuchsrecht. Die Juristen sprechen hierbei vom Umgangsrecht. Die Eltern haben zunächst die Möglichkeit die Umgänge selber zu gestalten. Wenn sie sich hierüber streiten, können sie eine kostenlose Beratung durch das zuständige Jugendamt erhalten. Ziel ist dann eine Vereinbarung über die zukünftigen Umgänge zu treffen. Hierbei ist aber zu beachten, dass solche Vereinbarungen nicht bindend sind. Für den Fall, dass sich ein Elternteil nicht daran hält, kann diese nicht zwangsweise durchgesetzt werden.
Es bleibt dann nur noch der Gang vor das Familiengericht. Auch in diesen Verfahren besteht aber die Möglichkeit, dass sich die Eltern einigen. Auf eine Vereinbarung zwischen den Eltern werden die Richter üblicherweise auch hinwirken. Ist dies nicht möglich, darf das Gericht auch selber einen Umgangsmodus beschließen. Wenn sich dann ein Elternteil an den gerichtlichen Beschluss oder die vor Gericht getroffenen Einigung nicht hält, kann dies zu Bußgeldern führen. Man spricht hierbei von der Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Bei älteren Kindern ist die übliche Umgangsregelung für den nicht betreuenden Elternteil alle 14 Tage über das Wochenende. Bei sehr kleinen Kindern kann sich der Umgang auf einen Tag am Wochenende für einige Stunden beschränken. Es gibt allerdings keine festen Richtlinien. Jeder Einzelfall muss individuell entschieden werden. Hierbei kann es neben einer Vielzahl weiterer Kriterien beispielsweise darauf ankommen, wie der Umgang in der Vergangenheit gestaltet wurde. Die Eltern müssen sich hierbei aber unbedingt vor Auge führen, dass das Familiengericht in erster Linie nach dem Kindeswohl entscheidet und nicht danach, was der einzelne Elternteil wünscht.
Wenn wir nun auf das Weihnachtsfest zurückkommen, so ist davon auszugehen, dass es das Kind üblicherweise bei dem Elternteil verbringt, von dem es betreut wird. Zumeist findet sich aber eine Regelung – gegebenenfalls auch moderiert über das Familiengericht – dass der nicht betreuende Elternteil am ersten oder zweiten Weihnachtsfeiertag mit dem Kind nachfeiert. Es kann sich auch anbieten, dass die Eltern einen Wechsel vereinbaren. Das Kind würde dann in einem Jahr bei dem betreuenden und im nächsten Jahr bei dem nicht betreuenden Elternteil feiern.
Unser Rat !
Bestehen Probleme mit dem Umgang, dann sollte kein Elternteil die Einschaltung des Jugendamtes scheuen. Findet sich über diese Behörde keine Lösung, dann sollte das Familiengericht eingeschaltet werden. Ansonsten droht zumeist die Entfremdung des Kindes von einem Elternteil. Die Gerichtstermine werden normalerweise relativ kurzfristig gesetzt, da Kindschaftsverfahren allen anderen Verfahren vorgehen.
Die einzelnen Gerichtstermine dauern zumeist relativ lange, da beide Beteiligten die Möglichkeit bekommen ausführlich ihre Situation, Wünsche und Sorgen zu schildern. Die Richter sind in der Praxis sehr bemüht einen Ausgleich zwischen den Eltern zu erreichen. In den meisten Fällen ist dies im Rahmen des ersten Termins auch möglich. Wurde ein gerichtlicher Konsens erreicht, dann ist dieser auch vollstreckbar. Aus der Erfahrung des Autors ist aber davon auszugehen, dass sich die meisten Eltern an solche Einigungen freiwillig halten, da diese nun schwarz auf weiß mit Billigung eines neutralen Richters geschlossen wurde.
Erschienen ist dieser Artikel auch in der Service-Rubrik des Stadtjournals (Ausgabe 24/25-2016 - Dezember 2016) und als Rechtstipp bei anwalt.de
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