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Seit Anfang 1999 bietet die Insolvenzordnung erstmals ein Verfahren, das es auch Privatpersonen ermöglicht, sich endgültig von den Schulden zu befreien, sofern der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs.2 InsO) bzw. der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 Abs.2 InsO) gegeben ist.
Dabei dient die Insolvenzordnung nicht nur der Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, sondern soll dem redlichen Schuldner auch die Möglichkeit eines wirtschaftlichen, vor allem schuldenfreien, Neuanfangs bieten (§ 1 InsO). Je nachdem, wie die Schulden entstanden sind, unterscheidet das Gesetz zwischen dem Verbraucher- und dem Regelinsolvenzverfahren.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist möglich für Personen, die:
- gegenwärtig keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder
- eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in der Vergangenheit ausgeübt haben und bei denen jetzt die Vermögensverhältnisse überschaubar sind (im Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens maximal 19 Gläubiger vorhanden sind) sowie keine Verbindlichkeiten aus früheren Arbeitsverhältnisses mehr bestehen.
Regelinsolvenzverfahren
Sollten Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, fallen sie unter die Regelungen der Regelinsolvenz. Ein außergerichtlicher Einigungsversuch sowie die entsprechende Bescheinigung sind in diesem Fall nicht notwendig.
Unter bestimmten Voraussetzungen können diese beiden Verfahren zu einer Restschuldbefreiung führen.
Soweit die Voraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegen, erhält Zugang zum gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren nur derjenige Schuldner, der zuvor ernsthaft versucht hat, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern herbeizuführen. Es muss daher mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Gericht eine Bescheinigung vorlegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt worden ist.
Insgesamt gliedert sich das Verbraucherinsolvenzverfahren in drei Phasen, die nacheinander zu durchlaufen sind:
Phase 1: Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Phase 2: Gerichtliches Insolvenzverfahren
Phase 3. Restschuldbefreiung nach sechsjähriger Wohlverhaltensphase
Die einzelnen Phasen werden nur durchgeführt, soweit das Verfahren in der vorhergehenden Stufe abgeschlossen ist.