Familienrecht
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Scheidung durch - Rente ade?
Sehr vielen getrennten Eheleuten ist nicht bewusst, dass das Familiengericht im Falle einer Scheidung auch die Rentenanwartschaften zwischen den Eheleuten aufteilen wird. Die Gerichte leiten das sog. Versorgungsausgleichsverfahren hierbei von Amts wegen, also automatisch ein. Dauerte die Ehe allerdings nur kurze Zeit an - hierbei handelt es sich um Ehe die bis zu drei Jahre andauerten – dann werden die Rentenanwartschaften nur dann aufgeteilt, wenn ein Ehegatten einen dahingehend Antrag bei dem Scheidungsgericht stellt.
Besonders bitter kann sich der Versorgungsausgleich bei langjährigen Ehen auswirken, wenn – wie so oft - einer der Eheleute der Hauptverdiener war. Der Hauptverdiener muss dann die Hälfte seiner Rentenanwartschaften an den anderen Ehegatten abtreten und bekommt im Gegenzug die Hälfte der Rentenanwartschaften des anderen Ehegatten. Da der andere Ehegatte aber nur wenig verdient hat, ist dies nur ein schwacher Trost, denn dessen Anwartschaften sind zumeist nur sehr wenig wert.
Es werden nicht nur die Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung, sondern auch private Altersvorsorgeverträge und Betriebsrenten ausgeglichen.
Im Verlauf des Versorgungsausgleichsverfahrens muss daher jeder Scheidungswillige einen Fragebogen des Gerichts ausfüllen. In diesem muss er seinen beruflichen Lebenslauf während der Ehezeit, seine Sozialversicherungsnummer und etwaige private oder betriebliche Altersvorsorgeverträge angeben.
Das Familiengericht setzt hierbei eine Frist von einem Monat zum Ausfüllen dieser Bögen. Wenn dem nicht nachgekommen wird, dann verhängen die Gerichte relativ schnell Ordnungsgelder bzw. kann sogar eine Ordnungshaft verhängen.Der Versorgungsausgleich kann allerdings durch notariell beurkundeten Vertrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Teilweiser Ausschluss bedeutet, dass einzelne Versorgungsanwartschaften aus dem Ausgleich herausgenommen werden. Dies können Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung aber auch bei privaten Versorgungsträgern sein.
Aber Achtung! Dem Familiengericht kommt auch bei notariellem Ausschluss des Versorgungsausgleichs ein eigenes Prüfungsrecht zu. Wenn nämlich der Ausschluss dazu führt, dass der Ehegatte - der damals wenig in die Rentenkassen eingezahlt hat – im Alter auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sein wird, dann wird das Gericht die vertragliche Änderung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht tolerieren. Es soll nämlich nicht dazu kommen, dass die Allgemeinheit den versorgungsberechtigten Ehegatten unterstützen muss, obwohl dieser über den gesetzlichen Versorgungsausgleich eine einigermaßen auskömmliche Rente erhalten hätte.
In der Konsequenz führt das Verfahren dazu, dass die Rentenversorgungen mit Renteneintritt automatisch gekürzt werden.Unser Tipp!
Das Versorgungsausgleichsverfahren ist ein sehr bürokratisches und kompliziertes Verfahren. Sehr oft gibt es auch noch Nachfragen zu Rentenverläufen durch die Deutsche Rentenversicherung. Hierbei müssen dann umfangreiche und komplizierte Bögen ausgefüllt werden.
Des Weiteren machen die Gerichte sehr schnell Druck, wenn die Eheleute ihren Auskunftsverpflichtungen nicht nachkommen. Es ist daher immer empfehlenswert einen Rechtsanwalt zu haben, der in diesen Verfahren hilfreich zur Seite steht.Dieser Service-Artikel ist auch im Stadtjournal - Ausgabe 5/9 (März 2017) erschienen
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Unterhalt in der Coronakrise
Die Coronakrise hat innerhalb kürzester Zeit alles auf den Kopf gestellt. Die meisten Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürften hiervon kalt erwischt worden sein. Die Bundesregierung versucht die finanziellen Verluste der Arbeitnehmer und Arbeitgeber abzufedern. Sicher ist jedoch derzeit, dass viele Menschen finanzielle Einbußen hinnehmen müssen, sei es wegen Kurzarbeit, Kündigung oder wegbrechenden Aufträgen.
Zum Unterhaltsrecht gibt es derzeit aber noch keine neuen Regelungen. Das bedeutet, dass diese unabhängig von Einkommenseinbußen weiterlaufen. Unterhaltspflichtige stellen sich daher die Frage, ob und wie sie die Unterhaltszahlungen kürzen können. Besonders brisant sind hierbei die Fälle, in denen die Unterhaltsansprüche gerichtlich tituliert worden sind. Für Unterhaltspflichtige besteht nunmehr die Gefahr, dass sich in wenigen Monaten hohe Schulden auflaufen. Es drohen Lohn- oder Kontopfändungen.
Was kann also den Betroffenen geraten werden?
Die Unterhaltspflichtigen sollten sich zunächst aufgrund der geänderten Einkommenssituation den Unterhalt neu berechnen lassen. Um den Unterhalt bereits ab dem nächsten Tag reduzieren können, wäre der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung sinnvoll.Zeichnet sich jedoch ab, dass sich die Einkommenssituation dauerhaft verschlechtert und eine außergerichtliche Einigung nicht möglich ist, kann der Unterhalt gerichtlich abgeändert werden.
Kann der Unterhaltspflichtige die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht aufbringen, ist ein sogenannter Verfahrenskostenhilfeantrag zu stellen. Wird dieser positiv beschieden, dann werden die Gerichts- und Anwaltskosten vom Land übernommen bzw. es sind später Raten an das Land zu zahlen.
Generell raten wir Betroffenen in der aktuellen Corona-Krise: Bevor Sie eigenhändig Zahlungen einstellen, lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten. Der Anwalt prüft, ob die Unterhaltshöhe im Einzelfall reduziert werden kann. Er bespricht mit den Betroffenen das weitere Vorgehen. Das kann den Betroffenen viel Ärger und Kosten ersparen.
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Urlaub mit Trennungskindern
Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern kann sich die Frage stellen, wie der Urlaub mit den gemeinsamen Kindern gestaltet werden soll. Am einfachsten ist es natürlich, wenn beide sich hierauf selber einigen können. Dann dürfte es in der Regel keine Probleme geben.
Oftmals ist die Urlaubsgestaltung aber sehr umstritten. In diesen Fällen sollte die erste Anlaufstelle das örtlich zuständige Jugendamt sein. Die Mitarbeiter des Jugendamtes können dann versuchen zwischen den Eltern zu vermitteln. Hierbei muss aber unbedingt beachtet werden, dass das Jugendamt keine rechtlich bindenden Vereinbarungen schaffen kann. Dies bedeutet, dass jeder Elternteil sanktionslos gegen die vereinbarte Urlaubsplanung verstoßen kann.
In solchen Fällen bleibt dann nur noch der Gang vor das Familiengericht. In diesen sog. Kindschaftsverfahren können die Eltern eine feste Ferienvereinbarung abschließen. Bleiben sie weiterhin zerstritten, dann wird das Familiengericht eine eigene Entscheidung hierzu treffen. Verstößt dann ein Elternteil ohne wichtigen Grund hiergegen, kann seitens des Gerichts ein Ordnungsgeld verhängt werden.
Wie die Ferien vereinbart werden ist letztlich eine Frage des Einzelfalles. Hierbei kommt es zumeist auf das Alter der Kinder, die zeitliche Lage der Schulferien bzw. die Arbeitspläne der Eltern an.
Die Gerichte tendieren allerdings dazu, dass das Kind die erste Hälfte des Urlaubs bei dem Elternteil verbringen soll wo es nicht permanent wohnt und die zweite Hälfte bei dem anderen Elternteil. Hierdurch soll dem Kind die Rückkehr in den Schulalltag vereinfacht werden. Die Ferienzeit selber kann dann zunächst frei gestaltet werden.
Bei Auslandsreisen, vor allem in nicht EU-Länder, kann es aber durchaus zu Problemen kommen. So haben die Familiengerichte nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt die Möglichkeit das Urlaubsland oder Teile davon als gefährlich einzustufen. Dies sogar unabhängig von Warnhinweisen des Auswärtigen Amtes.
Ist also ein Elternteil der Auffassung, dass der Urlaub in einem bestimmten Land das Kind einer Gefahr aussetzt, dann kann er versuchen per einstweiliger Anordnung die Reise zu verbieten. Stimmt das angerufene Gericht dem zu, dann kann es eine Grenzsperre verhängen. Das Kind darf dann nicht ausreisen.Unser Tipp!
Es sollte zunächst versucht werden über das persönliche Gespräch oder das Jugendamt eine Einigung zu finden. Gelingt dies nicht empfiehlt sich allerdings der Gang vor das Familiengericht.
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