Länger Betreuungsunterhalt für Alleinerziehende nichtehelicher Kinder!
Auch alleinerziehende Elternteile eines unehelichen Kindes können gegen den anderen Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch wegen Kindesbetreuung haben. Solange beide zusammenleben, erfüllen die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch die gemeinsame Erziehung des Kindes. Kommt es allerdings zur Trennung, dann leistet der alleinerziehende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung durch Betreuung und der andere durch Zahlung von Kindesunterhalt. Allerdings kann auch der betreuende Elternteil – in den meisten Fällen die Kindesmutter – einen eigenen Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des Kindes zukommen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dieser eigene Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes andauert. In dieser Zeit muss der betreuenden Elternteil keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und das Kind nicht in einen Hort geben. Diese sog. Regelbetreuungszeit kann sich aber auch verlängern, wenn dies der Billigkeit entspricht.
Hierbei handelt es sich um einen recht schwammigen Begriff, der in jedem Einzelfall neu zu überprüfen ist. Typischerweise kann die Betreuungszeit dann verlängert werden, wenn dies aus kinderbezogenen Gründen erforderlich ist oder es keine auswärtigen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind gibt. Kinderbezogene Gründe können beispielsweise dann angenommen werden, wenn das Kind einen besonderen Betreuungsbedarf aufgrund einer Behinderung aufweisen.
Weitgehend außer Acht gelassen wurden bisher aber die familiären Verhältnisse vor der Trennung. Hierzu hat der Bundesgerichtshof nun aber festgestellt, dass eine betreuende Mutter auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt zukommen kann, wenn diese vor der Trennung nicht gearbeitet hat um sich ausschließlich um das gemeinsame Kind zu kümmern. In solchen Fällen geht das Gericht davon aus, dass der betreuende Elternteil darauf vertrauen durfte sich auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ausschließlich um das Kind zu kümmern.
Die Gerichte werden allerdings nach wie vor gezwungen sein den jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Naheliegender Weise wir man von einem solchen Vertrauenstatbestand dann ausgehen können, wenn beide Eltern mit der damaligen Rollenverteilung einverstanden waren und diese auch so gelebt haben.
Wichtig ist hierbei, dass die Gerichte nun auch verstärkt auf die familiären Verhältnisse vor der Trennung schauen müssen. Dies kann dazu führen, dass viele Klagen auf Betreuungsunterhalt nunmehr anders entschieden werden müssen.
Unser Rat !
Sollte Unterhalt wegen Betreuung nichtehelicher minderjähriger Kinder beansprucht werden, ist der Gang zum Rechtsanwalt unerlässlich. Außer bei Anträgen auf einstweilige Anordnung besteht nämlich Anwaltspflicht. Bisher wurde der Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus eher zurückhaltend gehandhabt. Dies kann sich aufgrund der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshof aber durchaus ändern. Eine Vielzahl von Fällen könnte nunmehr anders entschieden werden. Je nachdem kann es sich auch lohnen den eigenen Fall neu aufzurollen. Hierbei steht der Rechtsanwalt zur Seite, indem er u.a. die hierfür sprechenden Argumente dem Gericht ausführlich und plausibel darlegt.
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