Nach langem Sparen konnte endlich die ersehnte neue Küche angeschafft werden. Im Möbelhaus ist man sich mit dem freundlichen Verkäufer schnell über den Preis von 10.000 EUR einig. Allerdings verlangt das Möbelhaus –es machte einen guten Eindruck- eine Anzahlung in Höhe der Hälfte des Kaufpreises. Gerne sind die Käufer zur Anzahlung von 5.000 EUR bereit und bekunden Verständnis für die Forderung des Händlers.
Nachdem nach Monaten und vielen Reklamationen keine Küche geliefert wurde, flattert den Kunden ein Schreiben eines Insolvenzverwalters ins Haus. Leider sei über das Vermögen des Möbelhauses das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Man solle die Forderung aus der Anzahlung zur Tabelle anmelden. Die Küche kann leider nicht mehr geliefert werden. Am Ende des Insolvenzverfahrens kann der Gläubiger mit einer höchstens mit einer minimalen Zahlung von weinigen EURO rechnen.
So und in ähnlicher Weise enden immer wieder Fälle, in den Anzahlungen an Händler geleistet wurden.
So verlangen viele Händler von ihren Kunden Anzahlungen vor Lieferung der Ware. Hierdurch soll das Risiko eines Zahlungsausfalles verringert bzw. eine bessere Unternehmensliquidität gewährleistet werden. Hierbei handelt es sich um verständliche Motive seitens des Handels. Wie sieht es aber aus, wenn die Anzahlung geleistet wird und der Verkäufer im Anschluss Insolvenz beantragt?
Hier sind verschiedene Situationen zu unterscheiden. In den glücklicher verlaufenden Fällen kann die Ware noch geliefert werden. Der Insolvenzverwalter, der nun die Leitung des Unternehmens übernommen hat, kann dann auf Vertragserfüllung bestehen, d.h. gegen Zahlung der Restsumme wird der Kaufgegenstand geliefert.
In den allermeisten Fällen, sieht es allerdings nicht so günstig aus. Zumeist ist das Unternehmen bei Antragstellung bereits hoffnungslos überschuldet. An eine Warenlieferung ist nicht mehr zu denken. Der Kunde kann mangels Vertragserfüllung seine Anzahlung dann zurückfordern. Allerdings muss er diese beim Insolvenzverwalter schriftlich zur Insolvenztabelle anmelden. Zumeist kann dann nur mit einer Erstattung zwischen 5 % bzw. 0 % der Forderung gerechnet werden. Je höher die Anzahlung daher ausgefallen ist, desto schlimmer wirkt sich dies aus.
Handelte es sich um ein Einzelunternehmen, dann haftet dieser im Insolvenzverfahren mit seinem persönlichen Vermögen. Anders sieht es dagegen bei einer GmbH aus. Diese haftet nur mit dem Vermögen der Gesellschaft. Die damals verantwortlichen Geschäftsführer haften dagegen nicht. Dieser Umstand führt in der Praxis leider oftmals dazu, dass die Geschäfte leichtfertig weiter laufen gelassen werden, obwohl das Unternehmen schon längst zahlungsunfähig ist. Von einigen Geschäftsführern wird dabei oft die Ansicht vertreten, dass dies unproblematisch sei, da sie für die Schulden nicht einstehen müssten und bei der Gesellschaft nichts zu holen sei.
Haben sich die Geschäftsführer aber eine sog. Insolvenzverschleppung zu Schulden kommen lassen, haften sie für die Gesellschaftsschulden auch mit ihrem eigenen Hab und Gut. Ist nämlich die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet und wird nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung innerhalb einer Frist von drei Wochen kein Insolvenzantrag durch die Geschäftsführung gestellt, ist der Tatbestand der Insolvenzverschleppung erfüllt. In diesem Fall, kann die Rückzahlung auch von den Geschäftsführern persönlich verlangt werden.
Unser Tipp!
Bevor Sie hohe Anzahlungen leisten, sollten Sie sich eine Absicherung vom Händler geben lassen. Diese kann in Form einer Bankbürgschaft bestehen. Das heißt, dass die Bank garantiert, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit die Anzahlung zurückbezahlt wird. Zumeist werden sich die Händler gegen ein solches Ansinnen wehren und behaupten, dies sei unüblich. Hier lohnt es sich allerdings hartnäckig zu bleiben. insbesondere ist auch daran zu denken, den Händler zu wechseln. Seien Sie auch misstrauisch, wenn die Anzahlungen sehr hoch ausfallen sollten. Die übliche Höhe dürfte bei 10 % des Kaufpreises liegen.
Ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und hat der Händler Insolvenz beantragt, lohnt es sich gerade in Fällen einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Dieser kann anhand der Insolvenzakte prüfen, ob seitens der Geschäftsführung die Insolvenz verschleppt wurde. In einem zweiten Schritt wäre dann gegebenenfalls eine Zahlungsklage und Strafanzeige gegen die verantwortlichen Geschäftsführer selbst zu richten. Oftmals ist dort mehr Vermögen vorhanden als in der insolventen Gesellschaft.