Welcher Restwert des Unfallautos, wird bei der Anschaffung eines neuen Wagens abgezogen?
Kommt es auf der Straße zu einem schweren Unfall, so dass der eigene Wagen nicht mehr repariert werden kann, muss ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug angeschafft werden. Hierbei kann ein Streit mit der gegnerischen Kfz-Versicherung darüber entbrennen, welche Kosten für die Anschaffung des Ersatzfahrzeuges ersetzt werden müssen.
Zu ersetzen ist dann der sog. Wiederbeschaffungsaufwand. Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Preis für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Restwerts des schrottreifen Unfallfahrzeuges.
Der Restwert wird üblicherweise durch einen Gutachter festgestellt. Der Gutachter wird zumeist durch den Unfallgeschädigten beauftragt. In seinem Gutachten stellt der Gutachter dann fest, welchen Preis für das Unfallfahrzeug auf dem regionalen Automarkt erzielbar ist. Diesen Preis muss sich der Unfallgeschädigte dann auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen.
Betragen beispielsweise die Kosten für die Neuanschaffung eines vergleichbaren Wagens 8.000,- EUR und beträgt der Restwert des Unfallfahrzeuges auf dem lokalen Automarkt noch 1.000,- EUR, muss die gegnerische Fahrzeugversicherung nur 7.000,- EUR (8.000,- EUR / 1.000,- EUR) Schadensersatz bezahlen.
Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Zusammenhang nun aber einen Fall zu entscheiden, in dem der Gutachter festgestellt hatte, dass das Unfallfahrzeug nur noch einen Restwert von ca 800,- EUR aufwies. Die gegnerische Versicherung, übersendete dem Unfallgeschädigten aber mehrere Angebote von Autohändlern, die bereit waren, für das Unfallfahrzeug bis zu 1.700,- EUR zu bezahlen. Die Händler waren hierbei sogar bereit, das Fahrzeug abzuholen. Trotzdem veräußerte der geschädigte sein Fahrzeug an ein ihm bekannten Autohändler zu einem Preis von nur 800,- EUR. In diesem Falle war die gegnerische Kfz-Versicherung nach Ansicht des Gerichts allerdings berechtigt, von dem Kaufpreis für ein Ersatzfahrzeug auch 1.700,- EUR abzuziehen. So wäre es dem Unfallgeschädigten durch einen Anruf bei den genannten Händlern ohne Mühe möglich gewesen, einen günstigeren Preis zu erzielen. Daher hat der Unfallgeschädigte mit seiner Klage verloren, mit der er gegen den Abzug iHv 1.700,- EUR von der Schadensersatzsumme vorgehen wollte (BGH Urt. v. 01.06.2010-VI ZR 316/09).
Unser Tipp:
Grundsätzlich müssen Sie sich nur den im Sachverständigengutachten genannten Restwert anrechnen lassen. Hieran ändert sich auch nichts, wenn Ihnen die gegnerische Versicherung lediglich mitteilt, dass es im Internet Händler gebe, die einen höheren Preis für den Unfallwagen zu zahlen bereit sind. Wenn Ihnen aber hierbei konkrete Händlernamen mitgeteilt werden und diese auch bereit sind, den Wagen abzuholen, sind Sie gezwungen solch ein Angebot auch wahrzunehmen. Auch als Geschädigter sind Sie nämlich dazu verpflichtet, den finanziellen Schaden möglichst gering zu halten. Aufgrund dieser und anderer rechtlicher Probleme lohnt es sich zumeist, nach Erstellung des Sachverständigengutachtens einen Rechtsanwalt mit der weiteren Abwicklung zu beauftragen. Hierdurch können die Schadensersatzansprüche üblicherweise schneller durchgesetzt werden, bzw. es werden eventuelle andere Schadensersatzposten mitberücksichtigt, wie beispielsweise Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Nutzungsausfall.