Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist für den Handels- bzw. Versicherungsvertreter oftmals von Interesse, ob und in welcher Höhe er einen Ausgleichsanspruch geltend machen kann. Die Einzelheiten regelt der § 89 b HGB. In diesem Zusammenhang ist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2010 (Az. VIII ZR 259/09) hinzuweisen. Der BGH hat klargestellt, dass es sich bei dem Handelsvertreterausgleichsanspruch nach § 89b HGB um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt, die mit Verzugszinsen von acht Prozentpunkten über Basiszinssatz und nicht mit lediglich fünf Prozentpunkten zu verzinsen ist.
Die Auswirkungen werden mit folgendem Rechenbeispiel dargestellt:
Der Handelsvertreter hat einen Ausgleichsanspruch von unstreitig 50.000,00 EUR. Das Versicherungsunternehmen befindet sich seit dem 30.10.2008 in Verzug. Der Anspruch auf Zahlung der Verzugszinsen beträgt nunmehr rund 10.790 EUR, statt wie bisher 7.039 EUR. Die Zahlungsdifferenz beträgt somit über 3.000,00 EUR.
Ein Nachrechnen kann sich daher lohnen!