Trennen sich die Eheleute, dann kann hierdurch ein Unterhaltsanspruch wegen Trennung entstehen. Dieser ist in Regel von demjenigen Ehegatten zu bezahlen, der ein höheres Einkommen zur Verfügung hat. Dieser Unterhaltsanspruch existiert so lange bis die Ehe rechtskräftig durch einen gerichtlichen Beschluss geschieden wurde. Danach kann noch ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Frage kommen.
Man kann davon ausgehen, dass dieser Unterhaltsanspruch zumeist mindestens zwei Jahre andauert, wenn man bedenkt, dass die Trennungszeit ein Jahr betragen muss und man für das eigentliche Scheidungsverfahren noch rund ein Jahr veranschlagen muss. Die Eheleute können allerdings auch solange getrennt leben wie sie wollen. So ist keine Seite dazu gezwungen nach einem Jahr Trennung einen Scheidungsantrag zu stellen. Demenentsprechend kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt dann nach Willen der Eheleute viele Jahre andauern.
Der Unterhaltsanspruch errechnet sich dem Grundsatz nach aus der Einkommensdifferenz zwischen den Eheleuten. Bei dem zahlungspflichtengen Ehegatten sind vom Einkommen selbstverständlich eine Vielzahl von Positionen abzuziehen, wie Sozialversicherungsabgaben, Steuern, private Altersvorsorge, Schuldentilgung oder auch Kindesunterhaltszahlungen. Erst aufgrund dieses bereinigen Einkommens ist dann der Unterhalt zu errechnen.
Der Trennungsunterhaltsanspruch kann sich im Laufe der Zeit auch der Höhe nach stark verändern. So werden im ersten Jahr der Trennung die Einkommensverhältnisse für die Berechnungen zu Grunde gelegt, die auch während der intakten Ehe bestanden. Wenn also die Ehefrau während der intakten Ehe nur in Teilzeit oder nicht gearbeitet, dann muss sie während des ersten Trennungsjahres auch nicht mehr arbeiten. Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht dann aber oftmals eine Verpflichtung in Vollzeit zu arbeiten. Ausnahmen können dann bestehen, wenn noch minderjährige Kinder betreut werden muss. Durch die entstandene Arbeitsverpflichtung reduziert sich dann oftmals der Unterhaltsanspruch.
Es ist hierbei auch wichtig zu wissen, dass der Unterhaltsanspruch erst dann fällig wird, wenn der zahlungspflichtige Ehegatte aufgefordert wurde Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Dies wird zumeist einem Anwalt übertragen- Wenn sich also die Eheleute beispielsweise im Januar getrennt haben und eine Auskunftsaufforderung erst im Mai an ihn übersendet wird, dann wird der Unterhaltsanspruch auch erst am dem 01.05 fällig. Die Monate zuvor sind dagegen verloren gegangen.
Nach einer neueren gerichtlichen Entscheidung besteht im Übrigen auch dann ein Trennungsunterhaltsanspruch, wenn die Eheleute nie wirklich zusammengelebt haben, jedoch verheiratet waren.