Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bei Erkrankung.
Den meisten Arbeitnehmern dürfte es wohl schon passiert sein, dass eine Erkrankung aufgetreten ist, die die Arbeit unmöglich gemacht hat. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen kurzzeitigen und dauerhaften Erkrankungen. Hier ein paar grundsätzliche Tipps in diesem Zusammenhang:
Wird der Mitarbeiter unvorhergesehen krank, dann hat er den Arbeitgeber hierüber unverzüglich zu informieren. Tritt also beispielsweise eine Grippe oder schwerer Erkältung auf, dann sollte er noch am selben Morgen die zuständige Stelle der Firma anrufen. Dies ist u.a. deswegen wichtig, weil es dem Arbeitgeber ermöglicht so schnell wie möglich die Arbeitseinteilung hierauf einzurichten. Das Unternehmen könnte also Kunden kurzfristig absagen, oder beispielsweise einen anderen Mitarbeiter mit der Bearbeitung zu beauftragen.
Ist der Mitarbeiter voraussichtlich länger als drei Tage erkrankt, dann muss er aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen. Aber Achtung! Im Arbeitsvertrag kann hierzu auch etwas anderes vereinbart sein. So wird oftmals festgelegt, dass eine ärztliche Bescheinigung bereits ab dem ersten Erkrankungstag übergeben werden muss. Eine solche arbeitsvertragliche Vereinbarung ist auch rechtens. Kommt er nämlich dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann dies zu einer Abmahnung durch den Betrieb führen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen und Abmahnungen kann dies im Extremfall sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Daher sollte sich der Arbeitnehmer hierüber unbedingt informieren, in dem er in den Arbeitsvertrag schaut oder bei der zuständigen Stelle nachfragt.
Während der Erkrankungszeit hat sich der Mitarbeiter dann so zu verhalten bzw. zu schonen, dass die Genesung so früh wie möglich eintritt. Der erkrankte Mitarbeiter sollte beispielsweise nicht damit anfangen in dieser Zeit die Wohnung zu tapezieren und damit den Heilungsprozess verzögern. Kommt ein solches Verhalten nämlich heraus, kann dies auch zu einer Abmahnung und im Extremfall zur Kündigung führen.
Ist der Arbeitnehmer erkrankt, dann hat der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Ist der Mitarbeiter darüber hinaus arbeitsunfähig krank, dann springt die Krankenkasse ein. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht allerdings nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis zuvor mindestens vier Wochen bestanden hat.
Liegt eine lang andauernde Erkrankung vor und ist nicht absehbar, wann die Krankheit wieder endet, dann kann dies den Arbeitgeber berechtigten den Arbeitnehmer zu kündigen. Es gibt allerdings keine eindeutige Rechtsprechung dazu, wann eine Erkrankung lang andauernd ist. Einig ist man sich lediglich darüber, dass eine Erkrankungszeitraum von bis zu sechs Wochen nicht lang andauernd ist. Ferner sagt das Bundesarbeitsgericht, dass eine Zeitspanne von bis zu 24 Monaten noch keinen unabsehbaren Zeitraum für eine Heilung darstellt. Der Arbeitgeber kann solche Zeiträume ohne weiteres mit befristet angestellten Arbeitnehmern überbrücken.
Unser Tipp!
Es kommt oft vor, dass Arbeitnehmer bereits bei der ersten Erkrankung gekündigt werden. Dies dürfte zumeist nicht rechtlich haltbar sein. Hiergegen sollte man sich daher vor dem Arbeitsgericht wehren. Auch die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollte sehr ernst genommen werden. Bestehen Zweifel daran, dass der Arbeitgeber die pünktliche Einreichung einer solchen Bescheinigung in einem gerichtlichen Verfahren einräumen wird, so sollte diese mit einem Zeugen übergeben oder per Einschreiben mit Rückschein zugesendet werden. Im Übrigen sollte auch abgeklärt werden, ab welchen Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen ist. In Streitfällen sollte ein Anwalt eingeschaltet werden.