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    Beleidigung gegen Arbeitgeber auf facebook und Co

    Kündigungsgrund? Beleidigungen des Arbeitgebers auf facebook, Twitter & Co.

    Ist der Arbeitstag mal wieder schlecht gelaufen oder fühlt sich der betroffene Mitarbeiter vom Chef ungerecht behandelt, liegt es oftmals nahe, sich über diese Zustände bei „facebook“, „twitter“, „google +“ oder anderen sozialen Medien Luft zu machen und Dampf abzulassen.

    Hierbei ist aber große Vorsicht geboten. Zwar hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung, dies gilt auch für Arbeitnehmer und im Internet. Bei Äußerungen gegenüber dem Chef und Betrieb gilt dies aber nur eingeschränkt. So sind unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Formalbeleidigungen nicht erlaubt. Dies rührt daher, dass der Arbeitnehmer in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Arbeitgeber steht. Der Arbeitnehmer muss alles unterlassen, was seinem Vorgesetzten bzw. dem Unternehmen unnötig schadet. Wird hiergegen verstoßen, kann dies eine Abmahnung und je nach Heftigkeit der Beleidigung sogar eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.

    Wird die Beleidigung allerdings nur im vertraulichen Rahmen gegenüber einem Kollegen geäußert, stellt dies automatisch keinen Kündigungsgrund dar. Aus diesem Grund haben sich auch verschiedene Gerichte damit beschäftigt, ob ein sog. Posting (Veröffentlichungen) einer Nachricht mit einem solchen vertraulichen Gespräch vergleichbar ist. Für Twitter wurde dies einhellig abgelehnt, da hier nie bekannt ist, wie viele Leser die Nachricht einsehen können. Bei „google +“ und „facebook“ haben dagegen einige Gerichte danach unterscheiden, ob die Mitteilung im öffentlichen oder privaten Bereich eingestellt wurde. Der private Bereich ist hierbei nur für bestimmte Personen einsehbar. Wurde die Nachricht also in diesem Bereich veröffentlicht, dann war dies nach Ansicht einiger Gerichte einem vertraulichen Gespräch vergleichbar und durfte nicht zu einer wirksamen Kündigung oder Abmahnung führen. Verschiedene Gerichte sahen dies allerdings anders. Für sie war ausnahmslos jede Nachricht in sozialen Medien öffentlich, da nie garantiert sei, dass nur eine kleine Anzahl von Personen diese einsehen können. In Zeiten der NSA ist dies auch keine unzutreffende Vermutung.

    Neben beleidigenden Postings kann aber auch der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheinissen zur Kündigung führen, da der Arbeitnehmer hierdurch dem Unternehmen schadet und er zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet ist.

    Unser Tipp !

    Sollte es in dem Betrieb tatsächlich Missstände geben, sind diese zunächst betriebsintern zu klären. Hierfür ist zumeist der Betriebsrat oder die Personalvertretung der richtige Ansprechpartner. Es kann auch versucht werden ein klärendes Gespräch mit dem Vorgesetzten zu suchen. Hilft dies nicht, kann auch im Wege eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens eine Beilegung des Konflikts versucht werden. Hierbei ist der Arbeitnehmer jedenfalls auf der sicheren Seite, da die Einschaltung der gesetzlich zulässigen Behelfe nicht zu einer zulässigen Kündigung führen kann. Aufgrund der derzeitigen Rechtslage ist jedenfalls von ungenehmigten Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken abzuraten, da einige Gerichte solche Postings sogar im privaten Bereich des Netzwerkes als arbeitsrechtlich unzulässig erachten.

      

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
    Das sind Menschen
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.