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    Interim Manager - eine Führungskraft auf Zeit

    Als Interim Manager werden externe Führungskräfte auf Zeit bezeichnet. Sie werden bei einzelfallbezogenen Projekten, wie Börsengängen, Unternehmenstransaktionen, Produkteinführungen, Sanierungen und Restrukturierungen von Unternehmen in der Krise eingesetzt.

    Nicht selten sollen sie auch nur die Ausfallzeit einer anderen Führungskraft überbrücken. Obwohl der Einsatz des Interim Managers stärker im angelsächsischen Raum verbreitet ist, findet dieses Modell auch in Deutschland zunehmend Anwendung.

    In der Praxis wird dem Unternehmen ein fachlich geeigneter Kandidaten durch einen sog. Provider zur Verfügung gestellt. Hierbei müssen aus arbeitsrechtlicher Sicht der Provider und das Unternehmen darauf achten, dass zwischen dem ausleihenden Unternehmen und dem Interim Manager kein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt. Ansonsten würde dies zu unerwünschten Anwendung der zahlreichen Arbeitnehmerschutz und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften kommen.

    Abschluss eines freien Dienstvertrages

    Bei der vertraglichen Ausgestaltung muss daher sehr darauf geachtet werde, dass ein freier Dienstvertrag und kein Arbeitsvertrag zwischen dem Unternehmen und dem Manager abgeschlossen wird. In der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wird die Frage, wann ein freies Dienstverhältnis und wann ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde anhand verschiedener Kriterien beurteilt.

    Für einen Arbeitsvertrag spricht, wenn der Interim Manager in eine fremde betriebliche Ordnung eingegliedert wird und weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit für das Unternehmen seine Leistung erbringt. Dagegen spricht für den Abschluss eines Dienstvertrages, das Tragen eines gewissen Unternehmerrisikos, die Ausübung weiterer Tätigkeiten außerhalb des entleihenden Unternehmens bzw. die Möglichkeit die Leistungserbringung selbstverantwortlich frei ausgestalten zu können. Wie der Vertrag letztlich bezeichnet wird, spielt dabei aber kaum eine Rolle.

    Tätigkeiten die für eines freies Dienstverhältnis sprechen

    Je nachdem, für welche Tätigkeiten der Interim Manager eingesetzt wird, kann dies für ein freies Dienstverhältnis bzw. für einen Arbeitsverhältnis sprechen.

    Wird die ausgeliehene Führungskraft nämlich für Tätigkeiten eingesetzt, bei denen es an einer Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Dauer und Ort der Tätigkeit fehlt, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Typischerweise handelt es sich hierbei um Einsätze außerhalb des laufenden Tagesgeschäfts beispielsweise um die Sanierung- und Restrukturierung von Unternehmen, einzelfallbezogene Projektabwicklungen, wie Börsengänge, Unternehmenstransaktionen oder Produkteinführungen.

    Wird der Manager dagegen zur Überbrücken von Vakanzen anderer Führungskräfte im Tagesgeschäft eingesetzt, so wird er voraussichtlich in feste Arbeitsabläufe des Unternehmens eingebunden, was wiederum für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sprechen kann.

    Mein Ratschlag

    Der Einsatz eines Interim Mangers macht durchaus Sinn um Punkt genau externes Know-how für einen befristeten Zeitraum einzukaufen, ohne diese Führungskraft an das Unternehmen dauerhaft zu binden. Damit aber in der Folge arbeitsrechtliche Probleme oder Schwierigkeiten mit den Sozialversicherungsträgern verhindert werden, muss der Vertrag so ausgestaltet werden, dass er in seinen Bestimmungen für ein freies Dienstverhältnis spricht. Im Folgenden werden einige Punkte aufgelistet, auf die im Vertrag geachtet werden sollte. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine abschließende Auflistung.

    • In den Dienstvertrag sollte eine Präambel aufgenommen werden, in der klargestellt wird, dass beide Seiten den Abschluss eines freien Dienstvertrages wünschen. Hierbei sollten auch die konkreten Umstände beschrieben werden, unter denen der Vertrag abgeschlossen wurde. Hierdurch werden Indizien geschaffen, die für einen freien Dienstvertrag sprechen.
    • Es sollten keine festen Arbeitszeiten vereinbart werden. Das Wann und Wie der Arbeitsleistung muss den Interim Manager überlassen bleiben. Allerdings kann ein zeitlicher Rahmen vorgegeben werden innerhalb dessen ein Projekt abgeschlossen werden muss.
      Weisungen der Unternehmensführung dürfen nur projektbezogen Weisungen erfolgen.
    • Dem Interim Manager sollte das Recht eingeräumt werden, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Ausgenommen werden können direkte Konkurrenten.
    • Die Vergütung sollte soweit möglich leistungsbezogen vergütet werden. Hierbei ist auch die Vereinbarung einer Tagespauschale möglich.
    • Da ein Interims Manager dem Unternehmen auch Schaden zufügen kann, sollte dieser verpflichtet werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
    • Es muss während der Tätigkeit des Managers allerdings darauf geachtet werden, dass die vertragliche Vereinbarung in der Praxis auch so gelebt wird. Gestaltet sich der Arbeitsalltag dagegen so wie in einem normalen Angestelltenverhältnis, führt dies wieder zur Annahme der Arbeitnehmereigenschaft. Der geschlossene Vertrag wäre dann bedauerlicherweise das Papier nicht wert.

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
    Das sind Menschen
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.