In den letzten zehn Jahren hat die Anzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse stark zugenommen.
Bei nicht wenigen Mitarbeitern hat dies zu regelrechten Befristungskarrieren geführt, d.h. solche Arbeitnehmer sind langjährig befristet angestellt ohne zur Stammbelegschaft zu gehören. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich daher mit der Frage zu beschäftigen, ab wann die Befristungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber missbraucht wird und daher ein regulärer unbefristeter Arbeitsvertrag anzunehmen ist.
Der Arbeitgeber kann aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ein Arbeitsverhältnis ohne Grund bzw. aufgrund eines bestimmten betrieblichen Erfordernisses befristen. Wird der Arbeitsvertrag ohne besonderen betrieblichen Grund zeitlich begrenzt, darf die vertragliche Laufzeit nicht länger als zwei Jahre andauern. Verbleibt der Arbeitnehmer über diesen Zeitpunkt hinaus im Betrieb, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Gibt es allerdings einen bestimmten Grund für die Befristung, dann kann der Mitarbeiter auch über einen Zeitraum von zwei Jahren befristet beschäftigt werden. In vielen Fällen soll der Angestellte eine andere fest angestellte Stammkraft vertreten. Wenn dieser Mitarbeiter dann später in den Betrieb zurückkehrt, endet das befristete Arbeitsverhältnis automatisch. Nicht selten gibt es aber Fälle, in denen Mitarbeiter viele Jahre im Betrieb tätig sind und hierbei immer wieder andere ausgefallene Arbeitnehmer vertreten.
Mit solchen Fällen haben sich in letzter Zeit das Bundesarbeitsgericht auseinanderzusetzen. In einem Fall ging es um eine Verkäuferin, die fast acht Jahre mit insgesamt vier befristeten Arbeitsverträgen angestellt war. Die andere Klage beschäftigte sich mit einer Justizangestellten, die über einen Zeitraum von elf Jahren auf Grund von 13 befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt wurde. Bei beiden Angestellten war Grund für die Befristungen die Vertretung anderer Mitarbeiter. Beide Klägerinnen wollten durch das Gericht feststellen lassen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliegt.
Im Falle der Verkäuferin war das Bundesarbeitsgericht der Ansicht, dass die Befristung wirksam sei. Bei der Justizangestellten nahm das Gericht dagegen einen unerträglichen Missbrauch der Befristungsmöglichkeit durch die Arbeitgeberin an. Es war daher von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auszugehen. Ausschlaggebend für die Wertung bei der Justizangestellten waren die Länge des Arbeitsverhältnisses von 11 Jahren und die Vielzahl der Befristungen.
Hierbei stellt das Gericht auch fest, dass nicht durch die Länge der Betriebszugehörigkeit und die Anzahl der Befristungen zu einem Missbrauch der Befristungsmöglichkeit führen kann. Insbesondere bei Vertretungsfällen ist eine Befristung auch dann unwirksam, wenn von vorherein feststeht, dass der befristet angestellte Arbeitnehmer nicht einen bestimmten, sondern eine nicht absehbare Vielzahl von Arbeitnehmer vertreten soll. Im Übrigen können auch die Umstände des jeweiligen Einzelfalles für einen Missbrauch sprechen.
Unser Tipp:
Auch wenn Ihr Arbeitsvertrag befristet ist, haben sie grundsätzlich die Möglichkeit sich im Rahmen einer sog. Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu wehren. Hierbei müssen Sie unbedingt beachten, dass der Klageantrag spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingehen muss. Stellt das Gericht hierbei dann fest, dass die Befristung aus rechtlichen Gründen nicht vereinbart wurde, führt dies zur Annahme einer unbefristeten Stelle. Hierdurch können Sie beispielsweise auch unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen. Wenn Ihnen daher daran gelegen ist Ihr Arbeitsverhältnis zu erhalten, kann es sich lohnen den befristeten Arbeitsvertrag vor dessen Ablauf prüfen zu lassen, da es eine Vielzahl von rechtlichen Gründen gibt, die dazu führen können, dass die Befristung unwirksam ist.