Teilzeit und wieder zurück in Vollzeit?
Eine Anstellung in Vollzeit kann für den Arbeitnehmer ein Problem darstellen. Aus diesem Grund sollen einige Grundsätze zur Teilzeit näher erläutert werden.
Erfahrungsgemäß stellt eine Anstellung in Vollzeit zumeist im Zusammenhang mit der Kindererziehung ein Problem dar. Arbeit und Kindererziehung sind oftmals nicht vollständig vereinbar. Hiervon sind derzeit noch ganz überwiegend Arbeitnehmerinnen betroffen. Soll daher die Arbeitsstelle nicht vollständig aufgegeben werden, sondern die Arbeitszeit reduziert bzw. anders verteilt werden, dann stellt sich die Frage nach einer Teilzeitbeschäftigung.
Teilzeit kann aber nur derjenige Mitarbeiter beanspruchen, der in selben Unternehmen bereits länger als sechs Monate beschäftigt war und dort in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer angestellt sind.
Damit der Arbeitgeber die Teilzeit für die Zukunft einplanen kann, muss der schriftliche Antrag auf Teilzeit bereits drei Monate vor deren Beginn gestellt werden. Soll die Teilzeit also am 01.04.2018 beginnen, muss der Antrag bereits im Dezember 2017 gestellt werden. Es ist hierbei anzugeben, in welchem zukünftigen Stundenumfang wöchentlich gearbeitet werden soll. Es ist auch dringend dazu anzuraten die Verteilung der Arbeitszeit zu benennen. Wird dies nicht getan, dann überlässt man es dem Arbeitgeber die Arbeitsstunden zu verteilen.
Wird seitens des Unternehmens nicht widersprochen, bzw. erst weniger als einen Monat vor Beginn der Teilzeittätigkeit, dann gelten automatisch die neuen Arbeitszeiten.
Der Arbeitgeber hat aber auch das Recht die neuen Arbeitszeiten mit dem Arbeitgeber zu erörtern. Nach einer solchen Besprechung ist die Verteilung der Zeiten unter Umständen erneut anzupassen.
Der Arbeitgeber darf den Antrag auf Teilzeit aber auch vollständig ablehnen. Dies ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn es für das Unternehmen aus dringenden betrieblichen Gründen völlig ausgeschlossen ist, den betroffenen Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigten. Der Arbeitnehmer kann die ablehnende Entscheidung dann aber durch das Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Stellt man einen Antrag auf Teilzeit, dann sollte man sich aber auch vergegenwärtigen, dass dies mit einer Gehaltsreduzierung einhergeht – es werden schließlich weniger Stunden gearbeitet – und es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Rückkehr in eine Vollzeitstelle. In diesem Zusammenhang hat allerdings das Bundesarbeitsgericht eine wichtige Entscheidung gefällt (BAG Urt.v.18.07.2017-9 AZR 259/16). Das höchste Arbeitsgericht hat hierbei noch einmal klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, die Teilzeitstelle in eine Vollzeitstelle auszuweiten. Gibt es jedoch eine geeignet freie Vollzeitstelle im Betrieb und berücksichtigt das Unternehmen den Antrag eines Mitarbeiters auf Vollzeit nicht, dann kann es sich gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen.