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    Reparaturkosten und sechs Monats Frist

    Werden Reparaturkosten ersetzt, wenn Unfallwagen nicht weitere sechs Monate genutzt wird?

    Kommt es zum Fahrzeugunfall und handelt es am Wagen nicht nur zu Bagatellschäden, dann sollte der Unfallgeschädigte einen Unfallsachverständigen einschalten. Dieser wird sodann ein Schadensgutachten erstellen. Hierbei wird der Sachverständige unter anderem feststellen, wie hoch die Reparaturkosten voraussichtlich ausfallen werden, bzw. wie hoch der Wiederbeschaffungs- und Restwert des Unfallwagens ist.

    Hierbei versteht man unter dem Wiederbeschaffungswert die Kosten die anfallen, um einen vergleichbaren Wagen auf dem Automarkt zu beschaffen. Der Restwert ist dagegen der Wert des Unfallwagens vor der Reparatur.

    Bei den Reparaturkosten muss auch noch danach unterschieden werden, ob diese tatsächlich angefallen sind oder ob die im Gutachten geschätzten Kosten geltend gemacht werden. Die im Gutachten genannten Kosten können nämlich deshalb höher ausfallen, weil der Wagen tatsächlich in Eigenregie oder durch eine günstigere Werkstatt repariert wurde.

    Grundsätzlich muss der Schädiger, der am Unfallereignis die Schuld trägt, die Reparaturkosten a bezahlen. Hierbei sind aber zwei wichtige Punkte zu beachten.

    1. Zunächst dürfen die Reparaturkosten nicht 130 % des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. In diesem Fall wäre eine Reparatur nämlich unwirtschaftlich.
    2. Das Unfallfahrzeug muss mindestens sechs Monate nach dem Unfallereignis noch genutzt werden.

    Zu diesen beiden Punkten hat der Bundesgerichtshof mehrere wichtige Entscheidungen gefällt.

    So kann der Eigentümer des Unfallwagens schon vor Ablauf von sechs Monaten die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes ersetzt verlangen, wenn er den Wagen vollständig und fachgerecht reparieren ließ (BGH Beschl.v.18.11.2008-VI ZB 22/08).

    Wird das Auto dagegen vor sechs Monaten verkauft, können nur die zwischenzeitlich tatsächlich angefallenen Reparaturkosten verlangt werden, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH Urt.v.23.11.2010-VI ZR 35/10).

    Wird das Fahrzeug vor sechs Monaten verkauft und übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um 30 %, muss nur der Wiederbeschaffungsaufwand, also die Kosten für die Wiederanschaffung eines gleichwertigen fahrzeuegs abzüglich des restwertes des Unfallwagens ersetzt werden (BGH Urt.v.27.11.2007-VI ZR 56/07).

    Repariert der Geschädigte den Wagen in Eigenregie oder lässt er ihn günstiger reparieren, dann kann er die höheren im Sachverständigengutachten geschätzten Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert ersetzt verlangen, wenn der Wagen nach dem Unfall noch sechs Monate genutzt wird (BGH Urt.v.27.11.2007-VI ZR 56/07).

    Wird das Fahrzeug aber in eigener Regie repariert und vor Ablauf von sechs Monaten verkauft muss nur der Unfallgegner nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzten. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Wiederbeschaffung eines gleichwertiges Fahrzeuges abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeuges (BGH Urt.v.23.11.2010-VI ZR 35/10).

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
    Das sind Menschen
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.