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    Neues zum Mindestlohn

    Vor rund zwei Jahren wurde der Mindestlohn als unterste Lohngrenze eingeführt.

    Zunächst wurde er mit 8,50 EUR brutto festgesetzt. Zum 01.01.2017 wurde dieser nunmehr auf 8,84 EUR brutto pro Stunde angehoben.
    Der Arbeitnehmer muss daher innerhalb eines Arbeitsmonats einen durchschnittlichen Arbeitslohn in Höhe von 8,50 EUR bzw. 8,84 EUR brutto erhalten.

    Verschiedene Fragen zum Mindestlohn sind nun auch geklärt.

    Stadtjournal Artikel 3 4 2017 600

    So die Frage, ob der Mindestlohn für jede Zeitstunde oder nur für jede Arbeitsstunde zu zahlen ist. Hierbei ist das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass der Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen ist. Das Mindestlohngesetz findet dagegen keine Anwendung wenn der Mitarbeiter krank ist und Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Des Weiteren fallen auch Urlaubszeiten oder Feiertage an denen nicht gearbeitet werden muss.

    Für Überstunden muss nach Ansicht des obersten Arbeitsgerichts keine 8,50 EUR bzw.8,84 EUR brutto pro Stunde bezahlt werden. Es darf nur nicht dazu kommen, dass durch die Leistung der Überstunden der Lohnanspruch insgesamt unter den Mindestlohn fällt.

    Sachleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens, Mobiltelefons oder einer Werkdienstwohnung zur Privatnutzung, freie Verköstigung oder verbilligter Personaleinkauf können nicht als Mindestlohnbestandteile herangezogen werden. Das bedeutet in der Praxis, dass neben diesen Sachbezügen immer der volle Mindestlohn zu bezahlen ist.
    Allerdings sind bei der Berechnung Zuschläge oder Zulage auf den Mindestlohn anrechenbar. Hiervon ausgenommen sind aber die Nachtzuschläge.

    Von Interesse ist auch die Unterscheidung zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Bei der Rufbereitschaft muss der Mitarbeiter nicht persönlich am Arbeitsplatz anwesend sein. Er muss für das Unternehmen aber ständig erreichbar sein und auf Abruf seine Arbeit aufnehmen können. Diese Zeit muss nicht in Höhe des Mindestlohns entgolten werden. Im Rahmen des Bereitschaftsdienstes ist dem Arbeitnehmer ein bestimmter Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebs zugewiesen, an dem er sich aufhalten muss. Auf Abruf muss er dann unverzüglich die Arbeit aufnehmen. Diese Form der Arbeit muss dagegen mindestens in Höhe des Mindestlohnes bezahlt werden.

    Des Weiteren steht nun fest, dass Tarifverträge sind insoweit unwirksam sind, soweit sie den Mindestlohn unterschreiten.

    Unser Tipp!

    Besteht die Annahme, dass unter dem Mindestlohn bezahlt wurde, so bietet sich die Beratung durch einen Rechtsanwalt an. Hierbei kann auch abgeklärt werden, ob nicht aufgrund tariflicher oder betrieblicher Bestimmungen höhere Lohnansprüche bestehen. Diese Frage wirft nicht selten komplizierte Rechtsfragen auf, von einer alleinigen Geltendmachung solcher Ansprüche ist daher regelmäßig abzuraten.

    Ihre

    Dipl. Jur. Karin Kopton-Glatzel, Rechtsanwältin

     

    Erschienen ist dieser Artikel auch in der Service-Rubrik des Stadtjournals (Ausgabe 3/4-2017) und als Rechtstipp bei anwalt.de

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.