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    In den Urlaub mit dem Dienstwagen

    Zunächst sollte man sich die Frage stellen, ob das Fahrzeug für Ferienreisen genutzt werden darf.

    Hierbei lohnt sich oftmals ein Blick in den Arbeitsvertrag. Manchmal gibt es für den Dienstwagen auch eine gesonderte Zusatzvereinbarung. Steht dort nur drin, dass dem Mitarbeiter ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, darf er diesen nicht für private Fahrten nutzen. Eine Urlaubsreise ist mit diesem Wagen dann nicht möglich. In diesem Fall ist das Fahrzeug nur für Dienstreisen zu verwenden. Hierzu gehören auch nicht Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und dem Betrieb.

    Ist vertraglich allerdings die private Nutzung vorgesehen, dann darf der Wagen auch bei Arbeitsabwesenheit, d.h. für Erholungsurlaube, bei Arbeitsunfähigkeit bis sechs Wochen oder bei Arbeitsfreistellung gefahren werden. Wurde im Übrigen nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, dass die private Nutzung durch den Arbeitgeber widerrufen werden kann, dann darf er diese dem Arbeitnehmer auch nicht mehr einseitig verbieten.

    Soll dies nachträglich geändert werden, müssen sich beide Arbeitsvertragsparteien darauf einigen, dass das Fahrzeug nur noch für Dienstfahrten verwendet werden darf. Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, hat der Arbeitgeber noch die Möglichkeit eine sog. Änderungskündigung auszusprechen, d.h. er kündigt den alten und bietet zugleich den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages an, in dem der Dienstwagen nicht mehr privat genutzt werden soll. Gegen eine solche Änderungskündigung kann sich der Arbeitnehmer allerdings vor dem Arbeitsgericht zur Wehr setzen.

    Während der Fahrt mit dem Dienstwagen kann es auch zu einem Unfall kommen. Hier stellt sich dann Frage, wer den Schaden am Fahrzeug eigentlich bezahlen muss. Die Haftungsfrage ist schon deswegen sehr wichtig, weil es sich bei Dienstwagen oftmals um hochpreisige repräsentative Fahrzeuge handelt. Dementsprechend sind Beschädigungen zumeist sehr teuer. Natürlich muss der Arbeitnehmer keinen Schadensersatz leisten, wenn ihn kein Verschulden am Unfall trifft. Auch bei sogenannter leichtester Fahrlässigkeit muss er nicht zahlen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit sieht es schon anders aus. In diesen Fällen ist der Schaden je nach den Umständen des Einzelfalles zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen. Hat der Mitarbeiter den Schaden allerdings grob fahrlässig herbeigeführt, haftet er alleine. Typischerweise kann grobe Fahrlässigkeit in folgenden Fällen angenommen werden:

    • Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 100 %
    • Telefonieren auf der Autobahn ohne Freisprechanlage bei schlechten Sichtverhältnissen
    • Nichtbeachtung eines Stoppschildes
    • Fahren in betrunkenen Zustand

    Der Arbeitgeber ist allerdings auch verpflichtet für den Dienstwagen eine Vollkaskoversicherung mit der üblichen Selbstbeteiligung abzuschließen. Die Selbstbeteiligung beträgt hierbei normalerweise bis 500 EUR. Bei mittlerer Fahrlässigkeit müsste der Mitarbeiter daher nur teilweise die Selbstbeteiligung zahlen. Ernster sieht es bei grober Fahrlässigkeit aus. Hier darf auch eine Vollkaskoversicherung je nach Schwere der Schuld die Zahlung kürzen. Würde der Mitarbeiter und seine Familie allerdings durch den restlichen Schadensersatzanspruch in ihrer finanziellen Existenz bedroht, kann der Zahlungsanspruch auch herabgesetzt werden.

    Tipp

    Wenn man sich über die Nutzungsmöglichkeiten des Dienstwagens nicht sicher ist, sollte dies vor dem Antritt der Urlaubsreise mit dem Arbeitgeber geklärt werden. Im Ausland sollte besonders auf die abweichenden zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, vor allem auf den Autobahnen, geachtet werden. Kommt es dann doch zu einem Unfall und sehen Sie sich hohen Schadensersatzforderungen ausgesetzt, dann sollten Sie einen Rechtsanwalt aufsuchen, da verschiedene Faktoren die Haftung ausschließen oder zumindest reduzieren können. Bei Klagen ist in Hanau, Langenselbold, Hammersbach und Maintal das Arbeitsgericht Hanau zuständig. Bei Klagen in Obertshausen und Offenbach das Arbeitsgericht Offenbach. Bei Klagen in Frankfurt ist das Arbeitsgericht Frankfurt zuständig.

     
    »Der Schlüssel zum Erfolg sind nicht Informationen.
    Das sind Menschen
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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.