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    Das 1 x 1 der Überstunden

    Grundsätze zu Überstunden

    Derzeit boomt in Deutschland die Wirtschaft. Dies hat einerseits die positive Folge, dass die Arbeitslosigkeit zurückgeht und die Sorgen um den Arbeitsplatz abnehmen. Andererseits müssen in vielen Betrieben nunmehr Überstunden gefahren werden, um die vielen eingegangenen Aufträge auch zeitgerecht abzuarbeiten.  Überstunden können hierbei zu einer Belastung für das Privatleben des  Arbeitnehmers werden und auch zu Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber führen.
    Im Folgenden sollen daher einige Grundsätze zu Überstunden dargestellt werden, also das 1 x 1 der Überstunden.

    I. Anspruch auf Leistung von Überstunden
    Grundsätzlich muss der Mitarbeiter nur solange arbeiten, wie in seinem Arbeitsvertrag festgelegt. Der Arbeitgeber hat also nicht von vornherein Anspruch auf Ableistung von Überstunden. Die Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit kann sich allerdings aus einem Tarifvertrag, einer betrieblichen Vereinbarung oder aus dem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben.  Liegt keine dieser Grundlagen vor, darf der Arbeitgeber nur ausnahmsweise und im Notfall Überstunden anordnen. Aber auch in diesem Fall, darf innerhalb von sechs Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden pro Woche nicht übersteigen.

    II. Anordnung von Überstunden
    Bei der Anordnung von Überstunden muss der Arbeitgeber Regelungen aus Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen beachten. Im Übrigen muss er auch die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einhalten. Aufgrund des Arbeitszeitgesetzes können kurzfristige Arbeitszeiterhöhungen bis zu zehn Stunden pro Tag, somit insgesamt 60 Stunden pro Woche angeordnet werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass dem Mitarbeiter bei einer über neunstündigen Arbeitszeit eine Ruhepause von mindestens 45 Minute zusteht. Ferner muss er nach Beendigung seiner Arbeit auf eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden kommen.
    Damit sich der Mitarbeiter auf die Ableistung von Mehrarbeit einstellen kann, muss eine Vorankündigung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Nur wenn eine betriebliche Notlage besteht, bedarf es keiner Vorankündigung.

    III. Gegenleistung für Überstunden
    Hat der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers Überstunden geleistet, hat er Anspruch auf eine Gegenleistung. Diese kann in einem Freizeitausgleich oder in Bezahlung bestehen. Oftmals wird in Tarifverträgen auch die Zahlung von Überstundenzuschlägen geregelt.
    Häufig kommt es auch vor, dass durch Arbeitsverträgen geregelt wird, dass sämtliche Überstunden mit dem Grundlohn bezahlt sind. Solche Klauseln sind regelmäßig unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, da er nicht wissen kann wie viele Überstunden er für den Grundlohn ableisten muss. Der Arbeitsvertrag hat daher genau festzulegen welche maximale Anzahl von Überstunden durch den Grundlohn bezahlt werden.

    IV. Was passiert wenn Überstunden verweigert werden?
    Werden rechtmäßig angeordnete Überstunden verweigert, darf der Arbeitgeber deswegen eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall sogar kündigen. Wurden die Überstunden allerdings unrechtmäßig angeordnet, beispielsweise weil vor ihrer Anordnung der Betriebsrat nicht angehört wurde oder keine betriebliche Notlage besteht, darf der Arbeitnehmer die Ableistung von Überstunden verweigern.

    V. Streit vor dem Arbeitsgericht
    Sollte es zum Streit über die Bezahlung von Überstunden kommen, ist hierfür das Arbeitsgericht zuständig. Allerdings muss hierbei der Arbeitnehmer beweisen, an welchen Tagen und zur welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich immer ein Überstundentagebuch zu führen, das heißt über jeden Tag Aufzeichnungen zu führen, an dem Überstunden geleistet wurden. Hierbei sollte der Tag die genauen Uhrzeiten der Überstundenableistung und eventuell auch die Art der Tätigkeit festgehalten werden. Diese Art von Aufzeichnungen stellen im Prozess regelmäßig ein gutes Beweismittel dar. 

     

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    Lee Iacocca (*1924)
    1972-1992 Vorstandsvorsitzender Chrysler Corp.